Betriebsmedizin
Im Bereich der Betriebsmedizin sind wir spezialisiert auf die Infektionsgefährdung. Wir untersuchen hierzu gerne Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und weltwärts-Freiwillige.Termin online vereinbaren
Wir führen bei Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern folgende in der ArbMedVV festgelegten Pflicht- und Angebotsvorsorgen durch:
- Pflichtvorsorgeuntersuchung für Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen (Anhang Teil 4 Abs. 1 Nr. 2 ArbMedVV, ehemals G35)
- Angebotsvorsorge am Ende einer Tätigkeit in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen an (Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 3 ArbMedVV, ehemals G35).
- Pflicht- und Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen (ehemals G42).
- Pflichtvorsorge bei Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag (Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 2a ArbMedVV, ehemals G24)
- Angebotsvorsorge bei Feuchtarbeit von mehr als zwei Stunden je Tag (Anhang Teil 1 Abs. 2 Nr. 2e ArbMedVV, ehemals G24)
Bitte geben Sie Ihren Mitarbeitern eine aktualisierte Gefährdungsbeurteilung mit.
Weltwärts-Freiwillige
Im Rahmen der Entsendungen und Rückkehr von Freiwilligen des Programms weltwärts in den tropischen und subtropischen Bereich mit besonderen klimatischen Bedingungen oder Infektionsgefährdungen ist eine Untersuchung vor Ausreise sowie eine Nachuntersuchung verpflichtend. Auf diese Untersuchungen sind wir spezialisiert und führen diese bei den weltwärts-Freiwilligen durch.
Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorge
Wann und wie häufig ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten in den Tropen, Subtropen und sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen (ehemals G35) erforderlich?
Die Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge sind klar geregelt. (www.baua.de/afamed | AMR 2.1) Die erste Vorsorge muss innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit veranlasst oder angeboten werden. Die zweite Vorsorge muss spätestens 24 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Jede weitere Vorsorge muss spätestens 36 Monate nach der vorigen Vorsorge veranlasst bzw. angeboten werden. Am Ende einer Tätigkeit in den Tropen, Subtropen und sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen hat der Arbeitgeber eine Angebotsvorsorge anzubieten.